Die Stiftung Warentest genießt einen hervorragenden Ruf. Erst im Oktober 2015 untersuchte das Meinungsforschungsinstitut Infratest Dimap im Auftrag der ARD die Glaubwürdigkeit von Medien im Vergleich zu bestimmten Institutionen. Zur Polizei hatten dabei 81 Prozent der Befragten ein großes oder sehr großes Vertrauen, schon auf Platz drei nach den Verbraucherzentralen und gleichauf mit dem Bundesverfassungsgericht kam die Stiftung Warentest mit 66 Prozent.

Das Vertrauen in Tageszeitungen (48 Prozent) oder gar ins Internet (20 Prozent) ist ungleich geringer. Der Verbraucher liebt diese einzigartige, unabhängige und seriöse Institution – und vertraut ihr. Auch die Hörakustikbranche weiß dies zu schätzen, da sich die Stiftung Warentest auch mit ihrem Gewerk in der Vergangenheit immer mal wieder beschäftigt hat. „Die Hörgeräteakustiker zeigten: Sie verstehen ihr Handwerk“hieß es 2012 in der Monatspublikation „Test“ der Stiftung (Ausgabe 6/2012, S. 87). Einige Betriebe nutzen diese positive Berichterstattung auch für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Es ist also – bei diesem Urvertrauen in die Stiftung Warentest – kein Wunder, dass sich Unternehmen gerne der Testergebnisse annehmen und diese werbewirksam verwenden (wenn sie denn positiv ausfallen). Mittlerweile gibt es eine regelrechte „Stiftung Warentest“-Rechtsprechung, weil die Verwendung nicht immer im Sinne des Wettbewerbes oder der Stiftung selbst erfolgt. Teilweise wird mit veralteten Ergebnissen geworben, dann ohne Quellenangabe oder aber nur mit einem Teiltestergebnis: Gründe für eine rechtliche Prüfung gibt es immer wieder, denn dafür stellen die Testergebnisse einen zu großen Wirtschaftsfaktor dar. Die Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ ist dabei insbesondere verführerisch für ein Unternehmen; vorausgesetzt, es stellt auch tatsächlich den Testsieger.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte am 17.09.2015 (Az. I-15 U 24/15) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Lebensmitteldiscounter verklagt wurde, weil er Energiesparlampen mit genau dieser Bezeichnung bewarb: „Testsieger“. Ein klagender Dachverband, in der Entscheidungsbegründung leider nicht näher bezeichnet, wehrte sich gegen diese Werbeaussage, da der vermeintliche „Testsieger“ nicht alleine war. In dem Warentest erhielten die Lampen D., die baugleich mit den beworbenen Lampen waren, das Qualitätsurteil „gut“ und die Note 2,2 – genau wie die Lampe E., ein Konkurrenzprodukt.

Lampe D. war also nicht alleiniger Testsieger, da Lampe E. das gleiche gute Ergebnis hatte. Die Bezeichnung „Testsieger“ fand sich dann auch im ganzen Testbericht nicht wieder. Die Frage, die die Gerichte letztlich zu klären hatten, war, ob das „Highlander“-Prinzip auch bei Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ gilt: Kann es nur einen geben? Oder darf ein Produkt auch dann als „Testsieger“ beworben werden, wenn ein weiteres oder gar mehrere weitere Produkte gleich gut abgeschnitten haben, es also demnach mehrere Testsieger gibt?

Die Urteilsbegründung lesen Sie hier und welche Auswikungen das Urteil auf die Branchenpraxis hat, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

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