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Die Werbung zur Verringerung des Demenzrisikos beim Tragen eines Hörsystems bei Schwerhörigkeit hat ein Unternehmen der Hörakustikbranche extensiv betrieben. Auf der firmeneigenen Homepage und auf einer weiteren Plattform warb das Unternehmen damit, dass Hörsysteme und – insbesondere die vertriebene Eigenmarke – die Demenzgefahr deutlich verringern könnten. Vollmundig wurde Verbrauchern versprochen, dass das beworbene Hörsystem effektiv vor Demenz schützen könne und es sich bei dem konkreten Hörsystem um ein „Technik- und Gesundheitswunder“ handele. Allerdings gibt es bis dato keine wissenschaftlichen Nachweise, mit denen sich belegen lässt, dass eine Hörsystemversorgung schwerhöriger Personen nachweislich das Demenzrisiko verringert. Wird Hörsystemen als Medizinprodukt in der Werbung eine Funktion oder Eigenschaft zugeschrieben, die sie nicht haben, verstößt dies gegen den Irreführungstatbestand des Art. 7 lit. A VO (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR). Des Weiteren liegt auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlaute-ren Wettbewerb (UWG) vor, da dem Leser suggeriert wird, dass gerade die vertriebene Eigenmarke geeignet sei, die Ge-fahr einer Demenzerkrankung deutlich zu verringern. Es wird also der Eindruck erweckt, das beworbene Hörsystem schütze sogar noch effektiver gegen eine schwerwiegende Erkrankung als andere auf dem Markt erhältliche Hörsysteme, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Die Wettbewerbszentrale mahnte das

Unternehmen in etwa 20 Fällen ab. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterschrieb das werbende Unternehmen eine vollumfängliche Unterlassungserklärung und nahm die betroffenen Webseiten offline.     Biha

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