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Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist es bekanntlich verboten, zu Hörgeräten Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten oder auch zu gewähren. Zu den sonstigen Werbegaben, sprich Leistungen, gehören auch Dienstleistungen wie ein kostenloser Fahrdienst. Wer mit derartigen Leistungen für sein Hörakustikunternehmen wirbt, läuft Gefahr, von einem Mitbewerber oder einem Wirtschaftsverband abgemahnt zu werden. So geschehen jetzt in Hessen: Der Hörakustiker warb unter dem Werbeslogan „Jetzt neu: der Fahrservice für Ihr Hörgerät …“. Man darf allerdings das im Handel Übliche nicht übersteigen. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist auch nicht ersichtlich. Zwar darf das Hörakustikunternehmen teilweise oder vollständig die Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstatten. Diese erstattbaren Fahrtkosten müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware liegen. Ein kostenloser Hol- und Bringservice entspricht aber den Kosten einer individuellen Taxifahrt. Diese übersteigen regelmäßig Kosten für die teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), so auch das Oberlandesgericht Köln Az.: 6 O 91/13). Nach allem kam das abgemahnte Unternehmen nicht umhin, die Abmahnung der Wettbewerbszentrale zu unterzeichnen.     Biha

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