Die zulässige Gestaltung von Rabattwerbung beschäftigt seit der Anpassung der Preisangabenverordnung (PAngV) im Mai 2022 intensiv die deutschen Gerichte. Kern der Debatte ist dabei stets die Pflicht für Händler, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion verlangt wurde. Ziel dieser Regelung ist es, die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen und Mondpreise bzw. Preisschaukelei zu verhindern. Doch die Praxis der vergangenen drei Jahre zeigt, dass Händler gegenüber Verbrauchern immer wieder versucht haben, die strengen Vorgaben durch gestalterische Kniffe zu umgehen und vermeintliche juristische Schlupflöcher auszunutzen. Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: I ZR 183/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der maßgebliche Referenzpreis für Verbraucher unmittelbar erkennbar sein muss und nicht durch intransparente Darstellungsweisen verschleiert werden darf.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen einen Lebensmitteldiscounter. Streitgegenstand war eine Werbeanzeige in einem Wochenprospekt für das Kaffeeprodukt Jacobs Krönung. Der Discounter bewarb das Produkt blickfangmäßig mit einem Aktionspreis von 4,44 Euro und hob eine vermeintliche Preisermäßigung von „-36 %“" hervor. Daneben wurde ein weiterer, kleingedruckter Vergleichspreis von 6,99 Euro genannt. Lediglich eine kleine, hochgestellte Ziffer 1 am Vergleichspreis verwies auf einen am unteren Seitenrand in kleiner Schriftgröße abgedruckten Fußnotentext mit dem Wortlaut: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44, M. 2,39, Wiener Würstchen 5,79, B. Premium Pils oder alkoholfrei 9,99“.
Tatsächlich betrug der Preis in der Woche vor der Werbung 6,99 Euro, in der Woche davor jedoch nur 4,44 Euro, wie auch in der Fußnote angegeben. Der in dem Werbeprospekt beworbene angebliche Aktionspreis entsprach damit bereits dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Art der Darstellung insbesondere einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Diese Vorschrift verpflichtet Händler, als Referenzpreis für Ermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Sinn und Zweck der auf einer europäischen Richtlinie basierenden Regelung ist es, Marketingpraktiken zu unterbinden, bei denen Preise kurzfristig erhöht werden, um anschließend mit künstlich hohen Rabatten zu werben.
Entscheidungsgründe
Die Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht hielten die Klage im Wesentlichen für begründet. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die konkrete Werbepraxis untersagt.
Preisklarheit und Preiswahrheit
In seiner Begründung stellt der Senat klar, dass es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV nicht ausreicht, den 30-Tage-Referenzpreis lediglich irgendwo im Prospekt zu platzieren. Maßstab für die Beurteilung ist das in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV verankerte Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit.
Der Senat führt aus, dass § 11 Abs. 1 PAngV im Lichte dieses Transparenzgebots auszulegen ist: Die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage muss in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen. Eine Gestaltung, die den Verbraucher verwirrt, verfehlt den Schutzzweck der Norm. Im konkreten Fall war die Werbung in einer Gesamtschau irreführend. Unklare oder schwer auffindbare Verweise genügen nicht.
Die Kombination aus einem prominent beworbenen Rabatt von 36 %, der sich erkennbar an dem höheren Preis orientierte, und dem erst in einer Fußnote erläuterten Hinweis, dass der Artikel kurz zuvor bereits genauso günstig war, führt nach der Gesamtwürdigung zu einem widersprüchlichen Eindruck. Die Vielzahl der Informationen schaffen nicht die gebotene Klarheit, sondern rufen vielmehr Verwirrung beim Verbraucher hervor.
Nach der Auffassung des BGHs genügt es nicht, den niedrigsten Gesamtpreis lediglich zu benennen. Er muss so dargestellt werden, dass er für den Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. Entscheidend ist, dass der Verbraucher den einschlägigen Referenzpreis ohne gedankliche Umwege erfassen kann und die Angabe nicht in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise erfolgt. Werden wesentliche Preisinformationen durch auslagernde Verweise oder missverständlich formulierte Erläuterungen aufgespalten oder in ihrer Aussage relativiert, stellt dies ein Vorenthalten wesentlicher Informationen dar und begründet die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die beanstandete Werbung bereits deshalb gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstieß, weil die blickfangmäßig hervorgehobene Preisermäßigung von 36 % nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen war. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Frage im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich war, da die Klägerin die Werbung unter diesem Gesichtspunkt nicht angegriffen hatte. Aufgrund der Bindung an den Streitgegenstand und die gestellten Anträge war dem BGH eine Entscheidung hierüber prozessual verwehrt (§ 308 ZPO).
Gleichwohl ist dieser Aspekt unionsrechtlich geklärt. Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lag eine Rabattwerbung zugrunde, bei der eine prozentuale Ermäßigung nicht anhand des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage, sondern unter Rückgriff auf einen anderen Vergleichswert, dort die unverbindliche Preisempfehlung, ermittelt wurde. Der Gerichtshof entschied, dass die europäische Richtlinie, die dem heutigen § 11 PAngV zugrunde liegt, so etwas nicht erlaubt. Eine angekündigte Preisermäßigung ist grundsätzlich anhand des niedrigsten Preises zu bestimmen, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat (EuGH, 26.09.2024 – C-330/23).
Für die Praxis
Der Verkauf von Hörsystemen, Batterien und Zubehör an Verbraucher unterliegt uneingeschränkt den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Bei Werbemaßnahmen mit durchgestrichenen Preisen, weiteren Vergleichspreisen oder prozentualen Preisermäßigungen ist sicherzustellen, dass der maßgebliche 30-Tage-Referenzpreis für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird und in der Gesamtschau kein abweichender Preiseindruck entsteht.
Besondere Vorsicht ist bei Gestaltungen mit zusätzlichen Vergleichspreisen, wie beispielsweise der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) geboten. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage darf nicht in den Hintergrund treten oder erst über erläuternde Hinweise erschlossen werden, wenn der Blickfang eine andere Aussage über den Preisvorteil nahelegt. Auch bei reiner Prozentwerbung muss für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein, dass sich die beworbene Ermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.
Als Best Practice dürfte es sich daher erweisen, den maßgeblichen 30-Tage-Referenzpreis unmittelbar und eindeutig am beworbenen Angebot auszuweisen. Auf komplexe oder verschleiernde Darstellungen sollte verzichtet werden.
Das Urteil lesen Sie hier.
Patrick Frank, Syndikusrechtsanwalt, Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (biha).
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