Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands (OVG) bestätigt in seiner Entscheidung vom 30.01.2026, Az.: 1 B 141/25 die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde, eine brillen.de-Filiale in Homburg/Saar zu schließen, da diese nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Es handelte sich um eine stationäre „Hybridfiliale“, in die ein Augenoptikermeister nur mittels Kamera zugeschaltet wurde. In der Entscheidungsbegründung führt das OVG aus, dass die Ermittlung der Sehstärke eine Messung am Menschen darstellt, bei der die persönliche Anwesenheit des Meisters und des Kunden in der Filiale notwendig sind. Die reine Zuschaltung des Meisters per Remoteverfahren sei risikobehaftet und reiche nicht aus. Die Entscheidung ist auch für die Hörakustik wichtig.
Der Sachverhalt
Ein Augenoptikunternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybridfilialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung erfolgt dabei ferngesteuert mittels eines Remotesehtests durch die in Bayreuth ansässige Firma. Dort befindet sich ein Augenoptikermeister, der mittels Kamera in die jeweilige Filiale zugeschaltet wird. Die Filiale in Homburg/Saar wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Wegen der fehlenden Handwerksrolleneintragung hat die zuständige Ordnungsbehörde eine Betriebsschließung veranlasst, da die Filiale ohne Meister betrieben worden ist. Wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren wurde gleichzeitig der Sofortvollzug der Schließung angeordnet. Hiergegen wendet sich das Augenoptikunternehmen mit einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
Besondere Situation Eilverfahren vor Gericht
Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragt brillen.de, die Betriebsschließung bis zum Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorläufig aufzuheben, damit die Filiale zunächst weiter betrieben werden kann. Das Verwaltungsgericht muss im Eilverfahren abwägen, ob ein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung besteht oder ob das wirtschaftliche Interesse des Augenoptikunternehmens an der Fortführung des Geschäftsbetriebs – ohne Meister – bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung überwiegt.
Bei präventiven Eingriffen in die Berufsfreiheit, die einem vorläufigen Berufsverbot zumindest nahekommen, bedarf es im Rahmen der Gesamtwürdigung der Feststellung, dass die Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens aufgrund von konkreten und erheblichen Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Eine Betriebsuntersagung kommt deshalb nur bei der Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter, insbesondere bei Gesundheitsgefahren, in Betracht.
Die Entscheidung
Das OVG bestätigt, dass die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde, die Schließung der brillen.de-Filiale anzuordnen, rechtmäßig ist. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Betriebsschließung ist offensichtlich rechtmäßig.
Das OVG sieht im Vorgehen von brillen.de einen Verstoß gegen die Meisterpflicht. Die Refraktionsbestimmung ist als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung (HwO) anzusehen. brillen.de hat damit argumentiert, dass der Sehtest aus der Ferne durch einen Augenoptikermeister gesteuert wird, der sich auch in einem in Bayreuth in die Handwerksrolle eingetragenen Fachgeschäft befindet. Das OVG hält diese Vorgehensweise für rechtlich nicht zulässig.
Tätig werde der jeweilige Augenoptiker allein dort, wo er sich physisch aufhalte. Das Wirken des Augenoptikers ist für den Erfolg der Refraktionsbestimmung ausschlaggebend. Es wird hier eine Messung direkt am Kunden durchgeführt. Diese Messung wird durch die Anwesenheit des Kunden vor Ort erst ermöglicht. Der Kunde ist nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Deshalb ist die persönliche Anwesenheit des Augenoptikermeisters vor Ort notwendig. Im Hinblick auf eine denkbare fehlerhafte Sehstärkenbestimmung des Kunden kann sich die Gesundheitsgefahr nur dort verwirklichen, wo sich der Kunde aufhält, vorliegend in der Filiale. Der Augenoptikermeister muss durch seine persönliche Erfahrung in der Filiale vor Ort mit dem Kunder interagieren. Ein Zuschalten per Video ist nicht ausreichend. Technische Lösungen können die persönliche Anwesenheit eines Meisters und dessen Interaktion mit dem Kunden im Rahmen des Messvorgangs nicht ersetzen.
Kein Vergleich zur Telemedizin
Das OVG hält auch einen Vergleich zwischen dem Remotesehtestverfahren und der Telemedizin durch Ärzte für nicht zulässig. Die Handwerksordnung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die für das Augenoptikerhandwerk gilt. Dort sind die besonderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Ausübung des Handwerks normiert. Aus diesem Grund ist auch ein Vergleich mit ärztlichen Berufsregelungen nicht zulässig.
Meisterpräsenz zur Abwehr von Gesundheitsgefahren nötig
In seiner Entscheidung betont das OVG die besondere Bedeutung der Meisterpräsenz. Der Gesetzgeber hat hier eine wichtige Entscheidung zur Abwehr konkreter Verfahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen, getroffen. Dass das Augenoptikerhandwerk dabei nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein besonders gefahrengeneigtes Handwerk ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausübungsberechtigung ohne Meisterprüfung nach §7 b HwO ausdrücklich nicht zugelassen hat.
Wesentliche handwerkliche Tätigkeiten dürfen deshalb nur ausgeführt werden, wenn der Meister als hinreichend qualifizierte Person vor Ort zur Verfügung steht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Kunden durch die falsche Ermittlung der Fehlsichtigkeitswerte gesundheitliche Probleme davontragen können oder es durch fehlerhaft ermittelte Werte zu einer erhöhten Unfallgefahr und zu Personen- bzw. Sachschäden kommen kann.
Für die Praxis
Das OVG legt überzeugend dar, dass es bei der Anwendung der Remotetechnik gegenüber der „herkömmlichen“ Refraktionsbestimmung zu messtechnischen Abweichungen kommen kann. Hieraus können sich für den Kunden gesundheitliche Gefahren ergeben. Diese können nur vermieden werden, wenn der Meister vor Ort anwesend ist. Der Meister muss sich deshalb immer an dem Ort aufhalten, an dem sich auch der Kunde befindet.
Übertragung auf die Hörakustik
Die Ausführungen des OVGs sind auch für das Hörakustikerhandwerk bedeutsam. Auch die Hörakustik ist ein gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk.
Wesentlichen Tätigkeiten des Hörakustikerhandwerks sind gefahrengeneigt und können nur bei persönlicher Präsenz des Meisters durchgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere:
● Anamnese und Otoskopie
● audiometrische Messungen zur Anpassung eines Hörgeräts
● Ohrabdrucknahme
● Übergabe des Hörgeräts und Einweisung in dessen Gebrauch.
Insbesondere kann eine Hörsystemanpassung ohne vorherige Otoskopie des Kundenohres, die nur sachgerecht in persönlicher Anwesenheit des Kunden durchgeführt werden kann, zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen. Auch bedarf es zur fachlich korrekten Ausführung von audiometrischen Messungen zur Anpassung eines Hörgeräts der persönlichen Interaktion des Hörakustikers mit dem Kunden vor Ort. Zudem können bestimmte audiometrische Messverfahren zur Verifizierung der sachgerechten Hörsystemeinstellung, wie beispielsweise eine In-situ-Messung, nur direkt am Kunden vorgenommen werden.
Fazit
Das OVG nimmt in seiner Entscheidung konsequent den Gesundheitsschutz des Kunden in den Blick. Wesentliche und insbesondere gefahrengeneigte Tätigkeiten der Gesundheitshandwerke können nur bei persönlicher Anwesenheit des Meisters und des Kunden am gleichen Ort durchgeführt werden. Die Argumentation von Onlineanbietern, wonach sich lediglich der Meister in einem Fachgeschäft befinden muss, lässt das OVG nicht gelten. Werden die Anforderungen des Gesetzgebers zur handwerklichen Berufsausübung nicht eingehalten, droht die Schließung des Betriebs.
Das Urteil lesen Sie hier.
Mathias Stier, Syndikusrechtsanwalt, Abteilung Handwerksrecht, Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (biha)
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