Die Entscheidung des Monats

Während die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen des Hörakustik-Unternehmens bereits zur Wahrung des Hausrechts installiert werden kann (nur Hinweis erforderlich), stellt sich dies im nicht öffentlichen Bereich des Unternehmens als weitaus schwieriger dar. Eine Möglichkeit besteht darin, ...

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Nicht bei mir, dachte sich ein Hilfsmittelerbringer und warb bei seinen Kunden mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung. „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“, lautete seine Werbebotschaft.

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Wer im Internet Fotos einstellt, sollte vorher genau die daran bestehenden Bildrechte prüfen. Dabei kann bereits das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn auf der verlinkten Seite unberechtigterweise Fotos verwendet werden.

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Keine Betriebsstätte im Gesundheitshandwerk ohne Meister – auch nicht in den Räumen einer Arztpraxis. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem beachtenswerten Urteil vom 16.06.2016 klar (I ZR 46/15 – Orthopädie­techniker). Denn: eine nicht qualifizierte Ausübung von Gesundheitshandwerken kann weitreichende Folgen haben. Daher sei grundsätzlich für jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz zu verlangen.

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Wer im Internet Gleitsichtbrillen in Optikerqualität bewirbt und vertreibt, begeht eine Irreführung, wenn dabei allein auf Angaben im Brillenpass zurückgegriffen wird. Das hat der Bun­desgerichtshof jüngst entschieden (BGH, Urteil vom 03.11.2016; I ZR 227/14 – Optiker-Qualität). Denn er erweckt den Eindruck, dass er Leistungen erbringt, die nur ein im stationären Handel tätiger Optiker erbringen kann. Zudem muss der Onlineanbieter klare Warnhinweise geben, weil die Nutzung solcher Gleitsichtbrillen Gefahren im Straßenverkehr mit sich bringt.

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Die gute Nachricht zuerst: Waren in Schaufenstern − und nicht nur dort – müssen nicht mehr mit Preisschildern ausgestattet sein oder eine Preisbeschriftung aufweisen. Die Preisauszeichnung ist nun freiwillig. Der Hörakustiker kann frei entscheiden. Entscheidet er sich jedoch für eine Werbung mit dem Preis, liegt ein Angebot im Sinne des Wettbewerbsrechtes vor. Der Hörakustiker muss also einen Gesamtpreis nennen.

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„Das ist ein falscher Fuffziger!“ – so bezeichnet der Volksmund einen Blender, der eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft vorspiegelt. Entstanden ist die Redewendung vom falschen Fuffziger vor langer Zeit aus dem Gebrauch von gefälschten Fünfzigpfennigstücken. Auch im Handwerk gibt es falsche Fuffziger: Gewerbetreibende, die den Eindruck erwecken, ordentliche Handwerker zu sein, jedoch gar nicht die erforderliche Qualifikation besitzen. Diesem Unwesen macht das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einem aktuellen Urteil einen deutlichen Strich durch die Rechnung.

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Wenn Arbeitnehmer länger erkranken, stellt das den Arbeitgeber mitunter vor große Probleme. In solchen Situationen müssen Arbeitgeber bezüglich ihres Personals disponieren können. Aber: Darf der Arbeitnehmer auch, wenn er mit einer Arbeitsunfähigkeit erkrankt ist, zu einem Personalgespräch geladen werden?

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Brille auf Rezept – das war einmal. Seit dem 01.01.2004 werden die Kosten für Sehhilfen größtenteils nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Dabei handelt es sich bei einer Sehschwäche immer noch um eine Behinderung und bei der Sehhilfe um ein Hilfsmittel. Aber: Die Sehbehinderung wird – anders als die Hörbehinderung – unter Verwendung des Hilfsmittels gemessen. Überschreitet auch nur ein mittels Sehhilfe korrigiertes Auge die Grenzwerte der World Health Organisation (WHO), so liegt eine Indikation für die Hilfsmittelversorgung mit einer Sehhilfe nicht vor.

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Internetdomains sind unverzichtbare Erinnerungs- und Auffindhilfen im weltweiten Netz. Sie verschaffen einen für den Nutzer verständlichen und erinnerbaren Namen, unter welchem er Waren und Dienstleistungen im Internet sucht und findet. Jeder Hörakustiker ist also gut beraten, sich für seinen Internetauftritt eine unterscheidungskräftige und sein Unternehmen kennzeichnende Domain zu sichern. Eine der jüngsten und zugleich grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Domainrecht profitbricks.es zeigt, dass das nicht immer ganz einfach ist (BGH, Urteil vom 28. April 2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es).

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