Auf dem Foto sind viele Würfel mit unterschiedlichen Symbolen wie Uhr, Kalender oder Daumen hoch abgebildet. In der Mitte ist ein Holzstück in den Maßen 2 mal 4 Würfel, auf dem Meisterbrief steht.
Foto: magele-picture/stockAdobe.com

Verantwortliche Meisterin nur auf dem Papier?

Die Eintragung einer Betriebsleiterin in die Handwerksrolle setzt voraus, dass diese Funktion tatsächlich ausgeübt wird. Eine lediglich formale Benennung einer fachlich qualifizierten Person – „Meisterin auf dem Papier“ – genügt den Anforderungen der Handwerksordnung nicht. Mit dieser Problematik befassten sich zunächst das Verwaltungsgericht (VG) Dresden mit Beschluss vom 14.08.2025, Az. 4 L 551/25, und anschließend das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen mit Beschluss vom 30.06.2026, Az. 6 B 199/25. Gegenstand der Verfahren war die Androhung der Löschung eines Friseurbetriebs aus der Handwerksrolle sowie die Frage, ob diese Maßnahme bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sofort vollzogen werden durfte. Während das VG Dresden die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigte, stellte das OVG klar, dass die Zweifel an der tatsächlichen Betriebsleiterfunktion zwar eine Löschung rechtfertigen können, für den Sofortvollzug jedoch zusätzlich eine eigenständige und tragfähige Gefahrenprognose erforderlich ist.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb einen Barbershop. Er beantragte bei der zuständigen Handwerkskammer die Eintragung seines Einzelunternehmens in die Handwerksrolle. Mangels eigener Meisterqualifikation benannte er die Friseurmeisterin Frau X als Betriebsleiterin. Nach dem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit von Frau X 40 Stunden. Der Einzelunternehmer und Frau X erklärten dabei u. a., dass der Betriebsleiter die Verantwortung für das einzutragende zulassungspflichtige Handwerk hat. Das Unternehmen des Antragstellers wurde daraufhin zum 01.07.2022 in die Handwerksrolle eingetragen. Nachdem die Handwerkskammer Zweifel an der tatsächlichen Wahrnehmung der Betriebsleiterfunktion hatte und Frau X bei 17 Betriebsbesuchen zwischen Mai und Dezember 2024 kein einziges Mal angetroffen wurde (lediglich einmal erschien sie nach telefonischer Benachrichtigung), kündigte sie mit Bescheid vom 06.05.2025 die Löschung der Eintragung an, forderte die Rückgabe der Handwerkskarte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Inhaber legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um damit den Sofortvollzug abzuwenden.

 

Gründe

Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise korrigierte.

Im Eilverfahren prüft das Verwaltungsgericht den Fall nicht abschließend, sondern nur summarisch. Es beurteilt, ob der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist oder ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Außerdem prüft es, ob die Behörde das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet hat. Dabei wägt das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen ab, vorläufig von den Folgen des Verwaltungsakts verschont zu bleiben.

 

Voraussetzungen für die Löschung aus der Handwerksrolle

Ausgangspunkt der Prüfung war § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO). Danach ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk kann die erforderliche Qualifikation entweder durch den Betriebsinhaber selbst oder durch einen geeigneten Betriebsleiter nachgewiesen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichten Handwerks, wie hier des Friseurhandwerks, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk erfüllt. Entscheidend ist jedoch nicht allein die formale Benennung einer qualifizierten Person. Der Betriebsleiter muss die fachliche Verantwortung für den Betrieb tatsächlich übernehmen. Da der Antragsteller selbst weder über eine Meisterqualifikation verfügte noch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Betracht kam, hing die Eintragung maßgeblich davon ab, ob Frau X ihre Betriebsleiterfunktion tatsächlich ausübte.

 

Lediglich formale Betriebsleiterin

Das Verwaltungsgericht Dresden ging davon aus, dass Frau X lediglich formal als Betriebsleiterin benannt worden war. Zwar verfügte Frau X über den erforderlichen Meistertitel, nach Auffassung des Gerichts fehlte es jedoch an einer tatsächlichen Ausübung der verantwortlichen Betriebsleitung. Dies leitete das Gericht zunächst aus ihrer Abwesenheit bei sämtlichen 17 Kontrollen ab. Zudem stützte es sich auf die Ermittlungen des Landratsamts, wonach Frau X weder den Beschäftigten des Barbershops als Betriebsleiterin bekannt war, noch von den Inhabern benachbarter Geschäfte jemals als dort tätige Mitarbeiterin wahrgenommen wurde. Bestätigt sah sich das Gericht schließlich durch einen regionalen Zeitungsbericht mit dem Titel „Der Macher der schönen Männer“, in dem der Antragsteller als Betreiber des Barbershops mit vier männlichen Angestellten und wechselnden Aushilfen vorgestellt wurde, ohne dass eine Betriebsleiterin erwähnt wurde.

 

Ständige Anwesenheit

Die Ansicht des Antragstellers, das materielle Betriebsleiterprinzip erfordere keine permanente Präsenzpflicht, teilte das VG Dresden nicht. Es argumentierte, die ständige Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Betriebsleiterin im Friseurbetrieb sei gerade deshalb erforderlich, weil es sich beim Friseurhandwerk um ein zulassungspflichtiges und gefahrgeneigtes Handwerk handele. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Danach ist das Friseurhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk einzustufen, da bei der Ausübung Schneidewerkzeuge im Kopfbereich eingesetzt werden und die Verwendung haarstruktur- oder haarfarbverändernder Chemikalien die Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen birgt. Als solches ist es in Anlage A der HwO als zulassungspflichtiges Handwerk nach § 1 Abs. 2 HwO unter Nr. 38 aufgeführt. Bei Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, sei nach Auffassung des VGs Dresden für jede Betriebsstätte grundsätzlich ständige Meisterpräsenz zu verlangen.

Das OVG Bautzen folgte dieser weitgehenden Schlussfolgerung jedoch nicht vollständig. Zwar bestätigte es, dass eine lediglich formal benannte Betriebsleiterin den Anforderungen der Handwerksordnung nicht genügt und erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Ausübung der Funktion bestanden, es ließ jedoch ausdrücklich offen, ob die aus bestimmten Gesundheitshandwerken bekannte Anforderung einer ständigen Meisterpräsenz ohne Weiteres auf das Friseurhandwerk übertragen werden kann. Die tatsächliche Betriebsleitung sei zwar erforderlich, daraus folge jedoch nicht automatisch eine uneingeschränkte Pflicht zur dauerhaften Anwesenheit der Meisterin.

 

Korrektur des Sofortvollzugs durch das OVG Bautzen

Das OVG beanstandete, dass weder die Handwerkskammer noch das VG Dresden hinreichend dargelegt hatten, weshalb die sofortige Vollziehung erforderlich sei. Zwar begründeten die Ergebnisse der 17 Betriebskontrollen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Wahrnehmung der Betriebsleiterfunktion und konnten eine Löschung aus der Handwerksrolle rechtfertigen. Für den Sofortvollzug bedürfe es jedoch einer konkreten Gefahrenprognose. In diesem Rahmen hätte geprüft werden müssen, ob der Einhaltung der handwerksrechtlichen Anforderungen nicht zunächst durch weitere Betriebskontrollen als milderes Mittel Rechnung hätte getragen werden können. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit genüge die bloße Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Löschung hierfür nicht.

 

Für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Eintragungsvoraussetzungen und Sofortvollzug. Eine nur formal bestehende Betriebsleiterstellung kann eine Löschung aus der Handwerksrolle rechtfertigen. Für eine sofortige Durchsetzung bedarf es jedoch einer eigenständigen, konkret begründeten Gefahrenprognose.

Die Grundsätze sind auch für andere zulassungspflichtige Handwerke, insbesondere Gesundheitshandwerke wie das Hörakustikerhandwerk, relevant. Die fachliche Verantwortung muss tatsächlich wahrgenommen werden. Zugleich bleibt der Sofortvollzug eine besonders zu begründende Ausnahme.

 

Strenge Meisterpräsenz

Die Gesundheitshandwerke zählen zu den besonders gefahrgeneigten Handwerken. Aus diesem Grund bestehen besondere Anforderungen an die Präsenz des Meisters bzw. Betriebsleiters im Betrieb. Diese liegen über denen anderer zulassungspflichtiger Handwerke, etwa des Friseurhandwerks.

Die Beurteilung, ob die erforderliche Meisterpräsenz gewährleistet ist, obliegt der jeweils zuständigen Handwerkskammer. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der Handwerksordnung (HwO). Darüber hinaus unterstreichen weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie das Medizinprodukterecht die besondere Gefahrneigung der Gesundheitshandwerke.

Grundsätzlich dürfen Betriebe des Gesundheitshandwerks diese wesentlichen, gefahrgeneigten Tätigkeiten nur dann ausüben, wenn eine Meisterin bzw. ein Meister im Geschäft anwesend ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese Meisterin bzw. dieser Meister alle Vorgänge selbst durchführt, vielmehr muss sie bzw. er die Arbeitsläufe fortlaufend überwachen und jederzeit im Fall einer Gefahrenlage jederzeit steuernd oder korrigierend eingreifen können. Daher wird man verlangen müssen, dass sich Kunden und Meister bei der individuellen Versorgung mit Medizinprodukten physisch am selben Ort aufhalten (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.01.2026 – 1 B 141/25, GewArch 2026, 119 ff.) Gerade aufgrund der besonderen Gefahrneigung gibt es für die Gesundheitshandwerke nur eingeschränkte Ausnahmen von der Meistererfordernis.

 

Konkrete Handlungsoption: Ausnahmebewilligung

Anders als im Friseurhandwerk ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung) für Gesundheitshandwerke ausgeschlossen. Grund dafür ist der besondere Schutzbedarf, da diese Tätigkeiten unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten haben.

Für Hörakustikbetriebe ist aber § 8 HwO relevant. Während § 7b HwO in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erfahrenen Gesellinnen und Gesellen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Eintragung gewährt, eröffnet § 7 Abs. 3 HWO in Verbindung mit § 8 HwO der zuständigen Behörde auf Antrag die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise eine Bewilligung zur Eintragung ohne Meisterprüfung zu erteilen. Hiernach kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung im Einzelfall im Zeitpunkt der Antragstellung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und gleichzeitig die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Handwerkskammer und setzt eine umfassende Prüfung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen voraus. Gerade im Bereich der Gesundheitshandwerke werden aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Qualifikation gestellt. Eine solche Ausnahmebewilligung kommt jedoch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer nicht bestandenen Meisterprüfung in Betracht. Wer zur Meisterprüfung antritt und diese nicht besteht, hat in der Regel gezeigt, dass diese für ihn keine unzumutbare Belastung ist (VG Ansbach, AN 4 K 13.00962 vom 22.10.2013 16 K 16.2083 vom 21.02.2017, Abs. 34 Gewerbearchiv (GewArch) 2014, S. 90 ff.).

Neben der Eintragung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung) und der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO eröffnet § 9 HwO eine weitere Möglichkeit, ohne deutsche Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Die Vorschrift ermöglicht die Anerkennung gleichwertiger Berufsqualifikationen aus anderen EU- oder Staaten des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) setzt damit die unionsrechtlichen Vorgaben zur beruflichen Freizügigkeit um.

Sollte es im Betrieb oder in der Filiale Schwierigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Meisterpräsenz geben, etwa, weil eine Meisterin oder ein Meister aufgrund einer längerfristigen Erkrankung, Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung vorübergehend nicht zur Verfügung steht, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer. Viele Handwerkskammern zeigen sich in solchen Fällen durchaus flexibel und lösungsorientiert. Teilweise werden Übergangsfristen eingeräumt und es wird verlangt, innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, dass sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber um die Einstellung einer Meisterin oder eines Meisters als Betriebsleitung bemüht. Ein entsprechendes Bemühen kann beispielsweise durch die Vorlage veröffentlichter Stellenanzeigen gegenüber der Handwerkskammer belegt werden.

 

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht: Die Meisterpräsenz ist keine bloße Formalie. Wer im Bereich der Hörakustik tätig ist, sollte vermeiden, wesentliche und insbesondere gefahrgeneigte Tätigkeiten ohne präsente fachliche Leitung auszuführen oder eine lediglich formell bestellte Meisterperson einzusetzen. Die als Betriebsleitung benannte Person mit Meisterqualifikation muss die ihr übertragene Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und sollte daher grundsätzlich vor Ort sein, wenn die individuelle Versorgung mit Medizinprodukten erfolgt.

Frederike Frey Ass.-Jur., Rechtsabteilung, Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (biha)

Hörakustik“ – einfach mehr wissen

 

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Abonnieren | Mediadaten

© 2018 hoerakustik.net