Die Entscheidung des Monats

Jeder kennt sie – die unzähligen Sternchen auf Werbeprospekten, die den Blick der Kunden einfangen sollen. Doch welche Aussagekraft besitzen die klarstellenden Hinweise, die sich da­hinter verbergen, und wann müssen diese platziert werden (siehe „Entscheidung des Monats“, „Hörakustik“-Ausgabe 4/2016, Seite 24)? Aber auch der Ort, wo sie platziert werden müssen, ist nicht beliebig. Sternchen auf der Vorderseite eines Werbeflyers, die auf der Rückseite aufgelöst werden, gehen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden.

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Fordert ein Hörgeräteträger die Erstattung der Mehrkosten für sein Hörsystem, muss er nach Auffassung des Sozialgerichtes Mainz (Az. S 14 KR 517/13) bereits zum Zeitpunkt der Versorgung aufzahlungsfreie Hörsysteme getestet haben. Denn bei einer nachträglichen Messung verfüge er über eine andere Hörerfahrung als zum Zeitpunkt der Versorgung und sei bereits an sein aufzahlungspflichtiges Hörsystem gewöhnt.

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Steht im Arbeitszeugnis der Satz: "Er hat mit seiner geselligen Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen", weiß die neue Vorgesetzte, dass die Person dem Alkohol während der Arbeit nicht abträglich gegenüber stand. Dass das, am Arbeitsplatz in einem Gesundheitshandwerk nicht toleriert wird, ist nach zuvollziehen. Doch wie geht man mit solchen Kollegen um?

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Wie kann etwas vorhanden sein und doch fehlen? Mit dieser Fragestellung hatte sich das Landgericht Dortmund zu beschäftigen, dem ein Werbeprospekt eines Hörakustikers vorgelegt wurde, der zwar seine Unternehmensbezeichnung und seine Anschrift dort abdruckte, diese aber recht klein und deshalb schwierig zu lesen waren. Das Gesetz verlangt bei Werbeanzeigen grundsätzlich bestimmte Identitätsangaben. Fehlen sie, liegt ein Verstoß vor. Ist „zu klein“ gleichzusetzen mit „nicht da“?

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Bei der Abgabe von Hörsystemen an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist vie­les zu beachten. Damit ist nicht nur die Auswahl und die Anpassung von Hörgeräten gemeint, sondern auch das organisatorische Drumherum. Liegt eine ausreichende Verordnung vor? Darf der Versicherte versorgt werden? Was muss der Krankenversicherung im Vorfeld gemeldet werden? Auch wenn die Versorgung des Versicherten im Vordergrund steht – die Angst vor einer Rechnungsabsetzung ist beim Leistungserbringer stets präsent. Doch nicht jeder kleinste Ver­waltungsfehler kann den Vergütungsanspruch des Hörakustikers entfallen lassen, wenn die Versorgung an sich sämtlichen Anforderungen genügt und das Hörsystem an den Versicherten ordnungsgemäß abgegeben wurde.

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Die Stiftung Warentest genießt einen hervorragenden Ruf. Erst im Oktober 2015 untersuchte das Meinungsforschungsinstitut Infratest Dimap im Auftrag der ARD die Glaubwürdigkeit von Medien im Vergleich zu bestimmten Institutionen. Zur Polizei hatten dabei 81 Prozent der Befragten ein großes oder sehr großes Vertrauen, schon auf Platz drei nach den Verbraucherzentralen und gleichauf mit dem Bundesverfassungsgericht kam die Stiftung Warentest mit 66 Prozent.

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Wie beendet man ein Ausbildungsverhältnis, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, aber eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich erscheint? Auf diese Frage gibt es keine einfache Antwort. Denn nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbildungsbetrieb eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur durch eine außerordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag möglich.

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Gerne möchten Hörakustiker blickfangmäßig mit Wendungen wie „gratis“, „kostenlos“ oder „geschenkt“ werben. Dieser Werbung sind aber durch das Wettbewerbsrecht und das Heilmittelwerbegesetz sowie die dazu ergangene Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Ob erlaubt oder nicht erlaubt – der Unterschied ist oft hauchdünn. Jüngst hat das Oberlandesgericht Hamm die Werbung mit „Ein Glas geschenkt!“ beziehungsweise „Gratis-Glas“ für Brillen wettbewerbsrechtlich erlaubt. Und was für Brillen gilt, kann auch für Hörgeräte durchaus von Bedeutung werden.

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Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus, wünscht er sich ein möglichst positiv formuliertes Arbeitszeugnis. Das Bundesarbeitsgericht stellt mit einer aktuellen Entscheidung allerdings klar: Ein Arbeitszeugnis muss in erster Linie wahr sein. Über dem Durchschnitt liegende Leistungen darf es nur dann attestieren, wenn der Arbeitnehmer sie tatsächlich erbracht hat.

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Ohne Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung und ohne die erforderliche Präqualifizierung versorgte ein Leistungserbringer die Versicherten der betreffenden Kasse und schickte ihnen dann eine private Rechnung. Die Versicherung klagte gegen dieses Verhalten. Das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg zu dem Fall macht klar, warum der Leistungserbringer unzulässig handelte – und warum Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Innungen für alle Beteiligten sinnvoll sind.

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